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Organe der Fachbereiche/Fachbereichsräte

Die Hochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fachbereiche. In den Fachbereichen werden verwandte und sachlich benachbarte Fachgebiete zu funktionstüchtigen Einheiten zusammengefasst.

Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule. Er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen und seine wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.

Der Fachbereich hat insbesondere die Studienpläne, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedürfen, aufzustellen, das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten und jährlich der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Lehrbericht vorzulegen, die Benutzung der Fachbereichseinrichtungen zu regeln und, soweit erforderlich, für diese Benutzungsordnungen zu erlassen, die fachliche Studienberatung durchzuführen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzustimmen und Forschungsschwerpunkte zu bilden, die Beschlussfassung des Senats vorzubereiten, Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren aufzustellen, allgemeine Grundsätze über die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel zu beschließen und an Personalentscheidungen mitzuwirken.

Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung.


Dekanin oder Dekan

Die Dekanin/der Dekan ist vorsitzendes Mitglied des Fachbereichsrats und ist ihm verantwortlich. Sie/er werden von einer Prodekanin/einem Prodekan vertreten. Die Dekanin/der Dekan sowie die Prodekanin/der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren für drei Jahre gewählt.

Die Dekanin/der Dekan vollzieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats, verteilt die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Fachbereichs auf die Fachbereichseinrichtungen, führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit und bereitet unter Berücksichtigung ihr oder ihm zugegangener Anträge die Tagesordnung für Sitzungen des Fachbereichsrats so vor, dass dieser seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken kann. Sie oder er sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.